Räumliches Entwicklungskonzept REK

Gesetzliche Grundlage: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG, LGBl Nr. 30/2009 i.d.d.g.F.

Allgemein

Unter Raumordnung versteht man, die planmäßige Gestaltung eines Gebietes. Diese hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht.

Die Raumordnung wird besorgt:

1.   als überörtliche Raumplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land, die über die örtliche Raumplanung hinausgeht;

2.   als örtliche Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Das Räumliche Entwicklungskonzept dient als Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besondern für die Flächenwidmungsplanung und Bebauungsplanung. Jede Gemeinde hat ein Räumliches Entwicklungskonzept zu erstellen. 

Darstellung

Das Räumliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil und einer planlichen Darstellung mit erforderlichem Wortlaut.

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Zuständig